Notarkostenordnung

Der Höchstsatz der polnischen Notargebühren beträgt lediglich 16.770,- Zloty (d.h. nur ca. 3.900,- €). Das bedeutet, das unabhängig davon, wie hoch der Wert des Gegenstandes einer notariellen Handlung ist, polnische Notare d ü r f e n nicht mehr als 16.770,- Zloty erheben.
Dazu könnte noch die polnische MwSt (VAT) in Höhe von 23 % kommen. Allerdings, nach den allgemeinen EU-Richtlinien, die sich im polnischen Steuerrecht auch widerspiegeln, wenn die Parteien einer vom polnischen Notar vorgenommenen notariellen Handlung ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in Deutschland haben, und die betroffene Handlung die Rechte und Pflichten dieser Parteien betrifft, die nicht in Polen, sondern in Deutschland ausgeübt werden, dürfen polnische Notare die polnische MwSt (VAT) von der ihnen zustehenden Vergütung n i c h t erheben. Die deutschen Parteien wären diesbezüglich in Deutschland steuerpflichtig, wo der einschlägige Steuersatz der MwSt nur 19 % beträgt und auch leicht absetzbar ist. Diese Regel gilt selbstverständlich auch für alle anderen EU-Staaten.

VERORDNUNG DES JUSITIZMINISTERS

vom 28. Juni 2004 über die Höchstsätze der Notargebühren
(Dz. U. Nr.148, Position 1564 mit sp. Änd.)
(Auszug)
(...)

§ 3. Der Höchstsatz der Notagebühr beträgt, nach dem Wert des Gegenstandes der notariellen Amtstätigkeiten:
1) beim Wert bis zu 3.000 Zloty - 100 Zloty;
2) beim Wert von 3.000 Zloty bis 10.000 Zloty - 100 Zloty + 3 % vom Wert über 3.000 Zloty;
3) beim Wert von 10.000 Zloty bis 30.000 Zloty - 310 Zloty + 2 % vom Wert über 10.000 Zloty;
4) beim Wert von 30.000 Zloty bis 60.000 Zloty - 710 Zloty + 1 % vom Wert über 30.000 Zloty;
5) beim Wert von 60.000 Zloty bis 1.000.000 Zloty - 1.010 Zloty + 0,4 % vom Wert über 60.000 Zloty;
6) beim Wert von 1.000.000 Zloty bis 2.000.000 Zloty - 4.770 Zloty + 0,2 % vom Wert über 1.000.000 Zloty;
7) beim Wert von 2.000.000 Zloty - 6.770 Zloty + 0,25 % vom Wert über 2.000.000 Zloty, nicht mehr aber als 10.000 Zloty, und bei Amtstätigkeiten, die unter den Personen vorgenommen werden, die zu der 1. Stauergruppe im Sinne des Gesetzes vom 28. Juli 1983 über die Erbschafts- und Schenkungsteuer gehören - nicht mehr als 7.500 Zloty.

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