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Art. 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 über das Notariat /Notariatsrecht lautet:
"Art. 2 § 1. Notare sind öffentliche Vertrauenspersonen und im Rahmen ihrer Befugnisse, die im Art. 1 bestimmt sind, den Schutz genießen, der den öffentlichen Funktionären zusteht.
§ 2. Notarielle Amtstätigkeiten, die von Notaren gemäß dem geltenden Recht vorgenommen werden, den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben.
§ 3. Notarielle Amtstätigkeiten sind in polnischer Sprache durchzuführen. Auf Verlangen der Parteien dürfen Notare ihre notariellen Amtstätigkeiten zusätzlich in einer Fremdsprache durchführen, und zwar entweder selbst, wenn sie persönlich die Kriterien für Bestellung zum vereidigten Dolmetscher der betroffenen Fremdsprache erfüllen oder indirekt - mit Hilfe eines vereidigten Dolmetschers dieser Fremdsprache.
Gem. Art. 79 dieses Gesetzes von polnischen Notaren werden folgende notarielle Amtstätigkeiten vorgenommen:
1) Ausfertigung von notariellen Urkunden;
1a) Ausfertigung von Erbscheinen;
2) Ausfertigung von Beglaubigungen;
3) Zustellung von Erklärungen;
4) Ausfertigung von Protokollen;
5) Ausfertigung von Wechsel- und Scheckprotesten;
6) Aufbewahrung von Dokumenten, Gelder und Wertpapieren;
7) Ausfertigung von Ausfertigungen der eigenen notariellen Urkunden sowie Ausfertigung von Abschriften und Auszügen;
8) Ausfertigung - auf Verlangen der Parteien - von Urkunden-, Erklärungs- und Beglaubigungsentwürfen sowie Ausfertigung von anderen Entwürfen;
9) Durchführung sonstiger Handlungen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben.
Kontakt: 91 488 26 16
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